althochdeutsch thing, ding, germanisch *þinga- „Zeit, zur bestimmten Zeit stattfindende Gerichtsversammlung“, germanische Volks- und Gerichtsversammlung, Neuhochdeutsch ist Thing seit dem 18. Jahrhundert belegt. „Alle freien Männer und Frauen - Bauern, Handwerker, Kaufleute - dürfen an den Volksversammlungen teilnehmen, den Thingen, auf denen etwa über Verbrecher geurteilt wird.“ „Um die fragile Eintracht in ihrer Heimat zu wahren, haben die Siedler die Thinge geschaffen.“
Als Thing oder Ding (altnordisch und neuisländisch þing, dänisch, norwegisch und schwedisch ting; oberdeutsch auch Thaiding von ahd. taga-ding) wurden Volks- und Gerichtsversammlungen nach dem alten germanischen Recht bezeichnet. Der Ort oder Platz, an dem eine solche Versammlung abgehalten wurde, wird Thingplatz oder Thingstätte genannt und lag häufig etwas erhöht oder unter einem Baum (Gerichtslinde), jedoch immer unter freiem Himmel. Die Orte dieser Gerichtsversammlungen wurden später auch Malstätte bzw. Malstatt genannt und mit Gerichtssteinen gekennzeichnet (siehe auch: Mader Heide).
#Thing
Althing oberstes Entscheidungsgremium im alten Island und Parlament des modernen Island. Im Juni, kommen die Isländer zu einem Treffen zusammen, dessen Entscheidungen auf der gesamten Insel Gültigkeit haben: zum Althing - einem in Europa einzigartigen Plenum.
Þingstaðr (fem. þingstǫð) ist der altnordische Begriff für die Thingstätte (Gerichts- und (Volks)Versammlungsstätte, siehe Thing) und Gerichtsverfassung und Ordnung des wikingerzeitlichen Island des frühen und hohen Mittelalters.
Bei der Besiedlung Islands ab der zweiten Hälfte des 9. Jahrhunderts wurde die Rechtsverfassung und Ordnung für das Gerichtswesen aus der kontinentalen Heimat Skandinaviens (Norwegen) übernommen. Die freien, somit rechtsfähigen Männer und Frauen der bäuerlichen Gesellschaft versammelten sich regelmäßig auf lokalen Thingen die die örtlichen Rechtsangelegenheiten regelten im Privat- und Strafrecht, in rechtlichen Angelegenheiten bis hin zur Gesetzgebung (lögrétta) sowie als Rat für weitere gesellschaftliche Belange.
Thing - Heiligenberg Heidelberg Yve Kupka |
#Thing
Þingstaðr (fem. þingstǫð) ist der altnordische Begriff für die Thingstätte (Gerichts- und (Volks)Versammlungsstätte, siehe Thing) und Gerichtsverfassung und Ordnung des wikingerzeitlichen Island des frühen und hohen Mittelalters.
Bei der Besiedlung Islands ab der zweiten Hälfte des 9. Jahrhunderts wurde die Rechtsverfassung und Ordnung für das Gerichtswesen aus der kontinentalen Heimat Skandinaviens (Norwegen) übernommen. Die freien, somit rechtsfähigen Männer und Frauen der bäuerlichen Gesellschaft versammelten sich regelmäßig auf lokalen Thingen die die örtlichen Rechtsangelegenheiten regelten im Privat- und Strafrecht, in rechtlichen Angelegenheiten bis hin zur Gesetzgebung (lögrétta) sowie als Rat für weitere gesellschaftliche Belange.
Entgegen den alten Schriften der Deutschen Forschung, in denen immer behauptet wird das nur Männer beim Thing waren, sprechen die alten Schriften der anderen Länder und vor allem die Überlieferungen der Wikinger von freien Männern und freien Frauen. Die Wikinger waren demnach freie Männer und vor allem freie Frauen.
Solch ein Takt sollte am Thing gespielt werden.
AntwortenLöschenThis Konnakol composition by Manjunath BC follows the Fibonacci pattern: 1, 1, 2, 3, 5, 8, 13, 21
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